Neue Informationspflichten in AGB und Impressum
Inhalt der Informationspflichten
Zum 1. 2. 2017 tritt ein weiterer Teil des Verbraucher-Streitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft. Danach ist ein Online-Händler gemäß § 36 VSBG verpflichtet, darüber zu informieren,
- inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.
Soweit der Händler an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen würde, muss der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle auch deren Bezeichnung, Anschrift und Internetadresse enthalten.