Die Europäische Union legt einen neuen Mikrokredit-Fonds für Unternehmensgründer auf. Das Programm richtet sich an Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen wollen. Das Kreditprogramm ähnelt damit dem in Deutschland bereits seit mehreren Jahren angebotenen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit (früher „Ich-AG“).

Im Rahmen des EU-Programmes kann ein Gründer ein Darlehen von bis zu 25.000 Euro beantragen. Die Auszahlung soll im Juni 2010 beginnen. Das Programm ist auf zunächst vier Jahre angelegt und hat ein Gesamtvolumen von rund 100 Millionen Euro.

Nähere Informationen zur Beantragung will die EU-Kommission in Kürze bekanntgeben. Vorläufige Informationen hier.

In vielen Vertragsmustern und AGB finden sich am Ende Schriftformklauseln, nach denen Vertragsänderungen nur schriftlich möglich sind. Solche Klauseln enthalten oftmals eine Regelung, nach der auch das Schriftformerfordernis selbst nur schriftlich aufgehoben werden könne. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat die Verwendung solcher „doppelter Schriftformklauseln“ in AGB nun für unzulässig erklärt (Beschluss v. 19. 5. 2009 zum Az. 3 U 16/09):

1. Eine Schriftformklausel in AGB (hier: Formularmietvertrag), die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch für Änderungen der Schriftform selbst (sog. doppelte Schriftformklausel), erweckt den Eindruck, als könnte sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende – mündliche – Individualvereinbarung abbedungen werden. Eine solche Klausel widerspricht § 305b BGB und dem dort niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung.

2. (Eine solche Klausel) (…) stellt daher eine Irreführung des anderen Vertragsteils über die Rechtslage dar,

Bundestag und Bundesrat haben zwei Gesetze zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts beschlossen.

Die Zivilprozessordnung wird so geändert, dass die Informationsgewinnung für den Gläubiger an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens rückt. Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Pfändungsversuch vorangegangen sein muss. Gibt der Schuldner dem Gerichtsvollzieher keine Auskunft über sein Vermögen oder ist nach dem Inhalt der Auskunft die Begleichung der Forderung nicht zu erwarten, kann der Gerichtsvollzieher zukünftig selbst Auskünfte einholen z.B. bei der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt, über Arbeitsverhältnisse, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann mit besseren Erfolgsaussichten vollstrecken, z.B. durch Gehaltspfändung, Kontopfändung oder Beschlagnahme eines Autos.

Über den Umfang der erforderlichen Namensangaben in einem Internet-Impressum entschied jüngst das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 4. 11. 2008 (I-20 U 125/08):

Die nur unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum (hier: Abkürzung des Vornamens) stellt einen erheblichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderlichen Angaben sind insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets als erheblich anzusehen.

„Das Internet hat unseren Alltag revolutioniert, weil es viele alltägliche Vorgänge vereinfacht und beschleunigt – das gilt für die elektronische Post ebenso wie für das World Wide Web. Die digitale Welt birgt aber auch viele Missbrauchsmöglichkeiten“, warnt Bundesjustizministerin Zypries anlässlich des 3. Nationalen IT-Gipfels am 20. 11. 2008 in Darmstadt. Dringend nötig sei ein besserer „Schutz der digitalen Persönlichkeit“, so Zypries. „Viele Menschen geben im Internet höchstpersönliche Informationen preis, sind sich aber nicht immer aller Konsequenzen bewusst. Wir müssen sie dafür sensibilisieren, dass das Netz praktisch nichts ‚vergisst‘ und Daten auch für Zwecke verwendet werden können, an die viele gar nicht denken.“, so die Bundesjustizministerin weiter.

Allein private Vorsicht reicht aber nicht aus, um die digitale Persönlichkeit