Bieten Sie auf Ihrer Webseite ein Kontaktformular an? Dann sollten Sie wissen, was das Oberlandesgericht Köln hierzu entschieden hat (Az. 6 U 121/15).
Im entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer Webseite (hier: eine Steuerberatungskanzlei) ein Kontaktformular angeboten, über das Interessenten eine Nachricht an die Kanzlei schicken konnten. Datenschutzhinweise dazu, wie die Verarbeitung der Eingaben – inbesondere der personenbezogenen Daten – erfolgen würde, fehlten auf der Seite.
Das Gericht sah in der fehlenden Datenschutzerklärung eine Verletzung von § 13 Telemediengesetz (TMG) und zugleich eine Wettbewerbsverletzung (§ 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG).