Zum 1. 8. 2012 ändert sich § 312g BGB durch die Einführung der so genannten „Button-Lösung“. Für Online-Händler bedeutet die Gesetzesänderung einige Neuerungen:

  • Der Bestellvorgang muss nun durch einen gesetzlich definierten Button abgeschlossen werden, der auf die Zahlungspflicht des Kunden eindeutig hinweist. Zulässige Button-Bezeichnungen sind „zahlungspflichtig bestellen“ und „jetzt kaufen“.
  • Alle „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ müssen direkt auf der Seite mit dem Bestell-Button aufgeführt werden. Die bloße Angabe der Warengruppe oder Produktart genügt für die Bestellzusammenfassung jetzt nicht mehr.
  • Der Endpreis der Waren und die Versandkosten müssen ebenfalls auf derselben Seite wie der Bestell-Button aufgeführt werden. Auch der Gesamtpreis inkl. Versand muss angegeben werden.
  • Sofern bei einem Export in einen Nicht-EU-Staat (Drittstaat) für den Käufer Zölle, Einfuhrsteuern oder ähnliche Kosten hinzukommen können, muss der Verkäufer auch hierauf hinweisen.

Erfüllt der Verkäufer diese Erfordernisse nicht, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Der Empfänger der Waren muss dann keine Zahlung leisten. Deshalb sollten alle Shopbetreiber darauf achten, die Regelungen der Button-Lösung vollständig und rechtzeitig umzusetzen. Dabei sind ggf. auch die Shop-AGB anzupassen. Unsere Kanzlei kann Sie hierzu gern individuell beraten.