Einführung eines EU-Portals zur Online-Streitschlichtung

Kurzfassung

Die EU hat am am 15. 2. 2016 die neue „OS-Plattform“  in Betrieb genommen. Alle Onlinehändler sind verpflichtet, auf die Internetadresse dieser neuen Plattform (https://ec.europa.eu/consumers/odr) hinzuweisen.

Zweck der neuen Plattform

Die EU-Kommission hat ein neues Portal zur „Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten“ (kurz: „Online-Streitbeilegung“ oder „OS“) initiiert. Über die neue Plattform werden Verbraucher Beschwerden einreichen können, wenn sie mit der Leistung eines Online-Anbieters nicht zufrieden sind. Die Beschwerdemöglichkeit soll Verbrauchern die außergerichtliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Beilegung vertraglicher Streitigkeiten erleichtern. Rechtsgrundlage ist die Verordnung EU 524/2013 („ODR-Verordnung“).

Damit gehen neue Informationspflichten für Online-Händler einher. Betroffen sind alle Unternehmer, die in der EU Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten.

Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform

Eine Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren sieht die EU-Verordnung weder für den Unternehmer noch für den Verbraucher vor. Allerdings werden Unternehmer verpflichtet, auf ihrer Webseite einen Link zu der EU-Plattform unterzubringen – unabhängig davon, ob der Unternehmer im Streitfall an dem Verfahren teilnimmt.

Die Pflicht zur Einbindung des Links zum OS-Portal regelt Artikel 14 der Verordnung:

Artikel 14 – Information der Verbraucher

(1)   In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

(…)

Die Verordnung schreibt nicht vor, wo genau der Link platziert werden muss. Eine „leicht zugängliche“ Stelle im Sinne der Verordnung dürfte aber z.B. das Impressum sein, wo der Verbraucher auch alle anderen Kontaktdaten des Unternehmers vorfindet.

Formulierungsvorschlag

Wir empfehlen, dass Sie im Impressum (bei eBay im Abschnitt „Rechtliche Informationen des Verkäufers“) folgenden Text einfügen:

Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten stellt die Europäische Union eine Online-Plattform (“OS-Plattform”) zur Verfügung unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Wenn Sie auch englischsprachige Kunden haben, fügen Sie folgendes hinzu:

For settling consumer disputes out-of-court, the European Union offers a platform for online dispute resolution (“ODR platform“) at https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Besonderheiten bei eBay

Bei eBay wird der Bereich mit den Impressumsdaten des Verkäufers als „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ bezeichnet. Ein Unterbereich hiervon ist bezeichnet mit „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“. In diesen Unterbereich müssen Sie den Hinweissatz für die OS-Plattform einfügen. Wie Sie es richtig machen, erklärt eBay hier.