Wie das Landgericht Bamberg entschied, müssen Verkäufer im Internet stets ein vollständiges Impressum vorhalten, und zwar auch auf Verkaufsplattformen wie z.B. eBay. Die Angabe allein von Anschrift und E-Mail-Adresse ist dabei nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch der vollständige bürgerliche Name genannt werden und die übrigen ggf. zutreffenden Pflichtangaben (z.B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Die Pflichtangaben müssen auch ohne langes Suchen schnell auffindbar sein, d.h. unter einem entsprechend bezeichneten Menüpunkt oder Link („Impressum“). Allgemeinere Bezeichnungen (z.B. „Info“ oder „Weiteres“) genügen nicht für eine schnelle Auffindbarkeit.

(Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. 11. 2012, Az. 1 HK O 29/12)

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