Bieten Sie auf Ihrer Webseite ein Kontaktformular an? Dann sollten Sie wissen, was das Oberlandesgericht Köln hierzu entschieden hat (Az. 6 U 121/15).

Im entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer Webseite (hier: eine Steuerberatungskanzlei) ein Kontaktformular angeboten, über das Interessenten eine Nachricht an die Kanzlei schicken konnten. Datenschutzhinweise dazu, wie die Verarbeitung der Eingaben – inbesondere der personenbezogenen Daten – erfolgen würde, fehlten auf der Seite.

Das Gericht sah in der fehlenden Datenschutzerklärung eine Verletzung von § 13 Telemediengesetz (TMG) und zugleich eine Wettbewerbsverletzung (§ 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG).

Verwenden Sie Kontaktformulare also nur, wenn Sie mit einer geeigneten Datenschutzerklärung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verarbeitung der Formulardaten informieren.

Gern beraten wir Sie in allen datenschutzrechtlichen Fragen und erstellen eine passende Datenschutzerklärung für Sie. Unsere Kontaktdaten finden Sie im Impressum – auf ein Kontaktformular verzichten wir lieber.