Model-Release-Vertrag

Wer Fotografien oder Videos von Personen zu professionellen Zwecken aufnimmt, insbesondere zur Weitergabe an Dritte oder zur Veröffentlichung im Internet, benötigt unbedingt einen verlässlichen Vertrag über Einräumung der Bildrechte. Diese Rechteeinräumung betrifft nicht in erster Linie das Urheberrecht, sondern das Recht am eigenen Bild des Models.

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, das wiederum ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut ist. Das Recht am eigenen Bild setzt sich aus Vorschriften verschiedener Gesetze zusammen (z.B. § 22 KUrhG, § 201a StGB, § 823 BGB). Im Kern bedeutet es, dass niemand gegen seinen Willen die Aufnahme oder die Veröffentlichung eines Fotos, eines Videos oder sonstiger „Bildnisse“ hinnehmen muss. Insbesondere die Veröffentlichung von Fotos oder Videos in der Presse und im Internet bedarf der Einwilligung des Abgebildeten – gewisse Ausnahmen bestehen allerdings für „Personen der Zeitgeschichte“, etwa Spitzenpolitiker, Prominente der Unterhaltungsbranche u.ä.

Typischer Inhalt eines Model-Release-Vertrags

Zur Verwendung von Aufnahmen muss der Fotograf, der Produzent bzw. der sonstige Verwerter sich vom Model die notwendigen Rechte vertraglich einräumen lassen. Eine solche Vereinbarung ist ein Model-Release-Vertrag. In ihm sollten typischerweise folgende Punkte geregelt werden:

  • Art und Umfang der Aufnahmen
  • Auswahl-/Freigabevorbehalt des Models nach Durchsicht
  • Beabsichtigte Verwendung (z.B. für Printprodukte, für TV-Werbung oder für Internet-Streams)
  • Dauer der Verwendung (z.B. zeitliche Beschränkung)
  • Geografische Verbreitung (z.B. Verwendung nur in Deutschland)
  • Berechtigung zur Erteilung von Unterlizenzen
  • Honorar (Pauschale oder variabel nach Nutzungsumfang)
  • Wettbewerbsklauseln (z.B. Verpflichtung des Models, nicht zugleich für Konkurrenten zu werben)
  • Zustimmung von Sorgeberechtigten bei minderjährigen Models

Zu beachten ist, dass ein Fehler in einer der Klauseln zur Unwirksamkeit des gesamten Model-Release-Vertrags führen kann. In der Folge kann das Model jegliche Verwendung untersagen und bei Verstößen Schadensersatz geltend machen. Vor diesem Hintergrund ist eine sehr sorgfältige Gestaltung aller Vertragsklauseln unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung unabdingbar. Von frei verfügbaren Vertragsmustern aus dem Internet ist dringend abzuraten.

Gern werden wir Ihren individuellen Model-Release-Vertrag erstellen, Sie zu Gestaltungsoptionen beraten und bereits bestehende Vertragsmuster für Sie prüfen. Erforderlichenfalls vertreten wir Produzenten, Fotografen und Models bei Streitigkeiten außergerichtlich und gerichtlich.

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