Kürzlich hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob die für Webseiten geltenden Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsbelehrung etc.) auch in Apps auf mobilen Endgeräten gemacht werden müssen. Das betrifft vor allem Anwendungen für das iPhone von Apple, Nokias Ovi-Anwendungen und ähnliche.

Das Gericht urteilte, dass sämtliche Kennzeichnungspflichten, die für „normale“ Webauftritte gelten, auch auf diese Apps anzuwenden sind. Sind die Angaben unvollständig, verstößt der Anbieter des Apps gegen das Wettbewerbsrecht und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Dem Anbieter kann darüber hinaus gerichtlich verboten werden, sein App vom Markt zu nehmen.

OLG Hamm, Entscheidung vom 20. 5. 2010, Az. I 4 U 225/09

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