Auch wenn das Produkt eines Herstellers von der Stiftung Warentest mit „gut“  bewertet wurde, kann diese Auszeichnung nicht ohne Einschränkung für die eigene Werbung verwendet werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) ist eine solche Werbung nämlich irreführend, wenn andere Produkte im Rahmen desselben Test sogar mit „sehr gut“ abschnitten und der Werbende dies nicht ebenfalls erwähnt. Der Verbraucherschutz erfordere, dass der Verbraucher das einzelne Testergebnis im Vergleich zu den übrigen Ergebnissen dem Rang nach einordnen kann. Sei dies nicht möglich, kann eine Wettbewerbsverletzung vorliegen.

(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25. 10. 2012, Az. 6 U 186/12)