„Unfrei zurückgesandte Waren werden nicht angenommen“: In so manchen AGB von Internethändlern und eBay-Verkäufern befindet sich im Zusammenhang mit dem Verbraucher-Widerrufsrecht bzw. dem Rückgaberecht eine solche Klausel.

Diese Formulierung sei aber für die Verbraucher irreführend, entschied das Hanseatische OLG Hamburg (Az. 5 W 15/07, Beschluss vom 14. 2. 2007). Und wer eine solche Klausel benutze, gebe Anlass für eine Abmahnung durch seine Konkurrenten. Das Gericht meint, eine solche Formulierung sei mit § 357 BGB unvereinbar. Nach dieser Vorschrift muss der gewerbliche Käufer im Fall des Vertragswiderrufs die Kosten der Rücksendung tragen. Wenn aber der Verbraucher lese, unfrankierte Sendungen würden nicht angenommen, müsse er denken, dass ihn die Kosten träfen:

„Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht.“

Vorsicht also mit selbst formulierten AGB-Klauseln! Laufen Sie nicht unversehens in eine Abmahnfalle, sondern verwenden Sie nur professionell erstellte Rechtstexte. Unsere Rechtsanwaltskanzlei bietet Ihnen einen Onlineservice, mit dem Sie rechtssichere AGB für Onlineshops online generieren können. Nutzen Sie auch gern unseren kostenlosen Impressumsgenerator oder unser Angebot zur Erstellung einer Datenschutzerklärung für Facebook, TikTok, Instagram oder Pinterest.